Übersicht Landes- und Bundesförderungen

Als Spezialist für vollelektrische Kommunalfahrzeuge bis 3,5 t haben wir für Sie eine Übersicht der  Fördermöglichkeiten erstellt.

Bundesweite E-Mobilitätsförderung - € 10.000,- N1 Nutzfahrzeug > 2,5 t

 

Betriebe & Gemeinden

 

Gefördert wird der Ankauf von Elektro Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sowie E-Mopeds, E-Motorräder und E-Leichtfahrzeuge, darüber hinaus kommunikationsfähige E-Ladeinfrastruktur. Die Höhe der Förderung für die einzelnen Fahrzeugkategorien und Ladeinfrastruktur entnehmen Sie dem Leitfaden.

 

 

Die Förderungsaktion des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) unterstützt die Anschaffung und den betrieblichen Einsatz von Elektro-Kleinbussen sowie leichten Elektro-Nutzfahrzeugen, die ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden.


KIG – Kommunales Investitionsgesetz auch für E-Nutzfahrzeuge – max. 50 %

 

 

Das KIG gilt auch für Investitionen in E-Nutzfahrzeugen von EVUM und Tuatara. Vom Bund werden für die Jahre 2023 und 2024 insgesamt 1 Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für Projekte verwendet werden, welche spätestens bis Dezember 2024 eingereicht werden.


Bedarfszuweisungsmittel – BZ Mittel

 

Selbstverständlich steht es den Gemeinden fein ein entsprechendes Projekt bei der Fahrzeugbeschaffung zu machen und im jeweiligen Bundesland auch um BZ Mittel anzusuchen. Eine Stadt mit ca. 5000 Einwohner darf mit ungefähr 20% BZ Mittel rechnen. Eine nicht einkommensstarke Gemeinde darf hingegen sogar mit über 70% BZ Mittel rechnen.


Zusätzliche Landesförderungen

 

Darüber hinaus gibt es zum Beispiel in Niederösterreich eine Förderung mit welcher eine vollelektrische Ersatzbeschaffung eines Diesel- oder Benzinfahrzeugs (Abmeldung) mit € 5.000,- gefördert wird. Bitte sich im jeweiligen Bundesland selber erkundigen.


Kombination der Förderungen

 

Laut uns vorliegenden Informationen ist eine völlige und teilweise Kombination aller Förderungen möglich. Die Verantwortung dafür liegt beider jeweiligen Gemeinde.


Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz – 38,5% Vorgabe rein elektrisch – Geldbuße € 25.000,-

 

Der erste Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 3. August 2021 bis 31. Dezember 2025. Der Mindestanteil an sauberen, leichten Straßenfahrzeugen für diesen Bereich beträgt 38,5%. 

 

Für jedes im Bezugszeitraum beschaffene nicht saubere Fahrzeug, an dessen Stelle ein vollelektrisches Straßenfahrzeug eingesetzt wurde sind € 25.000,- für die Berechnung der Höchstgrenze der Geldbuße heranzuziehen.

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Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz
Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz.pdf
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